L16: Essenszuschuss am Lohnzettel 2026

Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b am Jahreslohnzettel korrekt ausweisen

Essenszuschuss am Lohnzettel L16

Mit der Version L16-PDF-2026 (Stand 03.09.2025) hat das österreichische Finanzministerium eine praxisrelevante Neuerung eingeführt:
Der Essenszuschuss in Form von Gutscheinen gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b EStG ist nun im Lohnzettel 2026 (Formular L16) als eigenes Feld vorgesehen.

Auf Seite 2 des L16 (Version 2026) findet sich unter „Übrige Abzüge (Aufgliederung des Betrages in Kennzahl 243)“ erstmals das Feld:

„Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b“

Damit wird der steuerfreie Essenszuschuss nicht nur als Teil der Lohnverrechnung mitgeführt, sondern erstmals explizit im Jahreslohnzettel ausgewiesen.

L16: Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b

Was ist das L16 (Jahreslohnzettel) 

Das Formular L16 ist der Jahreslohnzettel, den Arbeitgeber für Arbeitnehmer:innen an das Finanzamt übermitteln.

Er enthält die wesentlichen Daten aus der Lohnverrechnung, z. B.:

Das L16 wird grundsätzlich jährlich für alle Arbeitnehmer:innen übermittelt, die im Kalenderjahr Bezüge erhalten haben (auch bei unterjährigem Eintritt/Austritt).

Das Formular findet man unter folgendem Link:
➡️ Offizieller Download beim BMF

Checkliste für HR & Lohnverrechnung

Damit der L16 Essenszuschuss 2026 korrekt ausgewiesen wird, sollten Unternehmen intern prüfen:

Wie Mittagsmarken® die L16-konforme Abwicklung erleichtert

Mit Mittagsmarken® (digitale Essenszuschuss-Lösung) lässt sich der Essenszuschuss so abbilden, dass HR und Payroll ab 2026 deutlich weniger manuelle Arbeit haben.

Denn was im Lohnzettel 2026 jetzt neu sichtbar wird, ist in der Praxis genau der Bereich, wo viele Unternehmen scheitern:

Mittagsmarken® unterstützt Unternehmen dabei, den Essenszuschuss:

Fazit: L16 Essenszuschuss 2026 – jetzt Prozesse prüfen

Mit dem neuen Feld im L16 / Lohnzettel 2026 wird der Essenszuschuss erstmals ausdrücklich im Jahreslohnzettel ausgewiesen.

Für Unternehmen bedeutet das:

Wer den Essenszuschuss bereits digital und systematisch abwickelt, hat hier einen klaren Vorteil – sowohl für HR als auch für Lohnverrechnung.

FAQ: L16 Essenszuschuss 2026

Muss der Essenszuschuss ab 2026 im L16 angegeben werden?

Ja. In der L16-Version 2026 gibt es ein eigenes Feld dafür:
„Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b“

Wo genau wird der Essenszuschuss im L16 eingetragen?

Auf Seite 2 unter „Übrige Abzüge (Aufgliederung des Betrages in Kennzahl 243)“ im Feld„Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b“.

Was bedeutet „Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b“?

Das ist die gesetzliche Grundlage für den steuerfreien Essenszuschuss in Gutscheinform, App-Lösung bzw. als zweckgebundene Essensleistung.

Welche Summe gehört in das Feld im Lohnzettel 2026?

Einzutragen ist die Summe der steuerfrei gewährten Essensgutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b – als Jahressumme.

Gilt der Zeitraum Jänner bis Dezember?

Ja. Das L16 ist ein Jahreslohnzettel und bezieht sich immer auf das Kalenderjahr.

Bei digitalen Essenszuschüssen: Zählen Einlösungen oder Auszahlungen?

In der Praxis zählt der lohnsteuerliche Zufluss.
Das heißt: Im L16 sollte die Summe der im Kalenderjahr ausbezahlten Zuschüsse stehen.

Was passiert, wenn im Dezember eingelöst wird, aber erst im Jänner ausbezahlt wird?

Dann gehört der Betrag in der Regel ins Folgejahr, weil die Auszahlung (Zufluss) erst im Jänner erfolgt.

Betrifft das auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte?

Ja. Die Pflicht zur korrekten Ausweisung im L16 betrifft alle Arbeitnehmer:innen, die im Kalenderjahr steuerfreie Essenszuschüsse erhalten haben.

Was passiert, wenn der Essenszuschuss im L16 nicht eingetragen wird?

Das kann zu Rückfragen führen – etwa bei der Arbeitnehmerveranlagung oder bei einer Lohnabgabenprüfung. Da das Feld nun explizit vorgesehen ist, sollte es korrekt befüllt werden.

Warum ist das neue Feld für HR und Steuerberater:innen relevant?

Weil der Essenszuschuss damit sichtbar dokumentiert wird. Das erhöht die Bedeutung einer korrekten Summenbildung, Abgrenzung und Nachvollziehbarkeit.